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Auszug: Prüfungsordnung

AUSZUG AUS DER PRÜFUNGSORDNUNG
DER RECHTSANWALTSKAMMER DES SAARLANDES

§ 22 BEWERTUNG

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
– eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

– eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut,

– eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81– 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

– eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

– eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind.
= unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

– eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Jede Prüfungsleistung ist durch den Prüfungsausschuss getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitkorrektor unabhängig voneinander bewertet.

(4) Bei der Benotung sind zu berücksichtigen:
die fachliche Richtigkeit, der Wissensumfang, die Denkweise, der Ausdruck, die Grammatik und die Rechtschreibung.

(5) Eine nicht abgegebene Prüfungsarbeit wird mit 0 Punkten bewertet.

(6) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, ist die Behinderung besonders zu berücksichtigen.


§ 23 FESTSTELLUNG DES PRÜFUNGSERGEBNISSES

Der Prüfungsausschuss beschließt und benotet die einzelnen Prüfungsleistungen, wobei er sich an den Noten der Korrektoren orientiert.


§ 24 BESTEHEN DER PRÜFUNG (ABS. 1 BIS 3)

(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach mündliche Prüfung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft“ und in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer mit Ausnahme des Prüfungsfaches Fachbezogene Informationsverarbeitung die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in 5 der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 27 WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung schriftliche Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichendem Ergebnis erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Bei der Errechnung des Prüfungsergebnisses werden die nach Absatz 1 erbrachten Ergebnisse berücksichtigt.

(3) Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Der Antrag nach Absatz 2 ist spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen.


RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diese Entscheidung können Sie gemäß §68 f der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt nach ihrer Verkündung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes einzulegen.

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