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Ausbildungsvertrag

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG
Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unter Nr. ________________ am _______________________ eingetragen.
(Siegel)
a) Zwischen der ausbildenden Kanzlei
b) Zwischen dem ausbildenden Berufsträger
- nachstehend „der Ausbildende" genannt -und dem/der Auszubildenden
Straße ___________________________________
Schulabschluss . geb. am ___
Staatsangehörigkeit ___ gesetzlich vertreten durch .
Straße .
- nachstehend „der Auszubildende" genannt -wird dieser Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf QJ Rechtsanwaltsfachangestellte(r) O Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte(r) }) nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung (BGBI. l 1995, 206) geschlossen.§ l Ausbildungsdauer1. Vorgeschriebene Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer beträgt gemäß § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten / zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten / zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notar­fachangestellten / zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestell­ten und zum Patentanwaltsfachangestellten / zur Patentan­waltsfachangestellten (ReNo-Pat-Ausbildungsverordnung -ReNoPAT-AusbV) vom 23. November 1987 (Bundesgesetzblatt l Seite 2392 vom 27 November 1987) drei Jahre.
Hierauf wird angerechnet:
a) eine vorangegangene Ausbildung (§ 29 Abs. 2 BBiG) mit _______ Monaten;
b) die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
bei_________________________________ mit _______ Monaten.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am ____________ und endet am __________
2. Probezeit
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1) Nur möglich bei Anwaltsnotaren und Notaranwälten, wenn nicht eine Vereinbarung gemäß § 10 dieses Vordrucks getroffen ist.
3. Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. l vereinbar­ten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufs­ausbildungsverhältnis mit dem Tage der Feststellung des Prü­fungsergebnisses.
4. Vereinbarte Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses 3)
Findet die für den Auszubildenden nächstmögliche Abschlussprü­fung erst nach Ablauf der in Nr. l vorgesehenen Ausbildungszeit statt, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Die Vertragsschließen­den beantragen, diese Verlängerung gemäß § 29 Abs. 3 Berufs­bildungsgesetz durch die Eintragung zu genehmigen.
5. Gesetzliche Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlän­gert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, im Falle des Nicht­bestehens der Wiederholungsprüfung bis zu einer eventuell zu­lässigen erneuten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um insgesamt ein Jahr. Das Verlangen ist innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Abschluss­prüfung gegenüber dem Ausbildenden zu stellen.§ 2 AusbildungsstätteDie Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen in § 3 Nr. 12 und § 10 in der Kanzlei des Ausbildenden statt.
§ 3 Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich,
1. (Ausbildungsziel)
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbil­dungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sach­lichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
2. (Ausbilder)
selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigne­ten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben;
3. (Ausbildungsordnung)
dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbil­dungsordnung kostenlos auszuhändigen;
4. (Ausbildungsmittel)
dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfü­gung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in zeitlichem Zu­sammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5. (Berufsschule, sonstige Ausbildungsmaßnahmen)
a) den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhal­ten und dafür freizustellen; das Gleiche gilt, wenn Ausbil­dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorge­schrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind;
b) Kopien der Berufsschulzeugnisse, die er im Einverständnis des Auszubildenden aufbewahrt, nach Beendigung des Aus­bildungsverhältnisses zu vernichten;
6. (Berichtsheftführung)
dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später vor­geschriebene Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen, die ordnungsgemäße Führung während der Ausbildungszeit zu gestatten und durch regelmäßige Abzeich­nung zu überwachen;
7 (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten)
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften an­gemessen sind;
8. (Sorgepflicht)
dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich geför­dert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;
2} Gesetzliche Höchstdauer. Falls eine kürzere Dauer vereinbart werden soll, ist eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Mindestdauer: l Monat.
3) Diese Verlängerungsvereinbarung ist genehmigungspflichtig: sie braucht nicht getrof­fen und kann gestrichen werden. Erläuterungen hierzu enthält das Merkblatt.
9. (Ärztliche Untersuchungen)
den jugendlichen Auszubildenden für ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz freizustellen und sich von ihm gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz Bescheinigun­gen darüber vorlegen zu lassen, dass er
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht wor­den ist;
10. (Eintragungsantrag)
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung der Vertragsnie­derschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beantragen; Entspre­chendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Ver­tragsinhaltes;
11. (Anmeldung zu Prüfungen)
den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-und Abschlussprüfungen anzumelden, ihn für die Teilnahme dar­an und für den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizu­stellen, die Prüfungsgebühr und etwaige Reisekosten zu zahlen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutz­gesetz beizufügen;
12. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
§ 4 Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kennt­nisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere,
1. (Lernpflicht)
die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Ver­richtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen und die ihm aufgetragenen Nebenleistungen zu erbringen, sofern sie mit der Ausbildung vereinbar sind;
2. (Berufsschule, Prüfungen, sonstige Maßnahmen)
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbil­dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzuneh­men, für die er gemäß § 3 Nr. 5 freigestellt wird oder die angeordnet sind;
3. (Weisungsgebundenheit)
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbil­dung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen wei­sungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
4. (Betriebliche Ordnung)
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
5. (Sorgfaltspflicht)
Büromaschinen und das sonstige Inventar der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln und das Büromaterial nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
6. (Verschwiegenheitspflicht)
strengste Verschwiegenheit zu beachten in allem, was er über fremde Rechtsangelegenheiten erfährt; für ihn gelten dieselben Bestimmungen wie für den Ausbildenden selbst (§ 203 Strafge­setzbuch, § 18 Bundesnotarordnung), über Betriebs- und Ge­schäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren;
7 (Berichtsheftführung)
ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen;
8. (Benachrichtigung bei Fernbleiben)
bei Fernbleiben von der Ausbildungsstätte, vom Berufsschulun­terricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nach­richt zu geben und ihm bei Krankheit und Unfall innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten;
9. (Ärztliche Untersuchungen)
wenn er zu dem jeweiligen Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt ist, sich gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen,
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu
lassen
und die Bescheinigungen darüber dem Ausbildenden vorzu­legen;
10. (Vorlage von Berufsschulzeugnissen)
die Berufsschulzeugnisse den Ausbilder unverzüglich nach Erhalt einsehen zu lassen oder ihm vorzulegen; er erklärt sich damit einverstanden, dass Berufsschule und Ausbildungskanzlei sich über seine Leistungen unterrichten.
§ 5 Vergütung und sonstige Leistungen
1. Höhe und Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung beträgt monatlich _________ EURO brutto im 1. Ausbildungsjahr _________ EURO brutto im 2. Ausbildungsjahr _________ EURO brutto im 3. Ausbildungsjahr _________ EURO brutto im 4. Ausbildungsjahr
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats zu zahlen.
Die auf die Urlaubszeit entfallende Vergütung wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.
Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertrag­schließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die von der Rechtsanwaltskammer oder vom Ausbildenden angeordnet oder die in § 3 Nr. 12 vereinbart sind, trägt der Ausbildende die notwendigen Kosten, soweit der Auszubildende nicht einen an­derweitigen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat.
3. Berufskleidung
Wird vom Ausbildenden eine Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
4. Fortzahlung der Vergütung
Dem Auszubildenden ist die vereinbarte Vergütung auch zu zahlen,
1. für die Zeit der Freistellung nach § 3 Nr. 5, 9 und 11 dieses Vertrages,
2. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
a) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber aus­fällt, oder
b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Be­rufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Die Fortzahlung der Vergütung im Falle unverschuldeter Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruches der Schwangerschaft rich­tet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Entgeltfort­zahlungsgesetzes.
§ 6 Tägliche Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche Ausbildungszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt
____ Stunden4).
2. Dauer des Erholungsurlaubs
Die Dauer des Urlaubs (je Kalenderjahr) beträgt5)
____ Werktage im Jahre ________ ____ Werktage im Jahre ________ ____ Werktage im Jahre ________ ____ Werktage im Jahre ________6)
3. Lage des Urlaubs, Erwerbsarbeit
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufs­schulferien erteilt und genommen werden. Während der Ur­laubszeit darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck wi­dersprechende Erwerbsarbeit leisten.§ 7 Kündigung1. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Kündigung nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündi­gungsfrist,
b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wo­chen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
3. Form der Kündigung
Die Kündigung muß schriftlich und im Falle der Nr. 2 unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
4. Frist für Kündigung aus wichtigem Grund
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Be­rechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlich­tungsverfahren gemäß § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
5. Schadensersatz bei vorzeitiger Vertragslösung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
6. Betriebsaufgabe, Wegfall der Ausbildungseignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Be­triebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsbera­tung des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung des Auszubildenden im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.§ 8 ZeugnisDer Ausbildende stellt dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbilden­de die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erwor­benen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden, auf Verlan­gen des Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
§ 9 Beilegung von Streitigkeiten
Ist bei der Rechtsanwaltskammer zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ein Ausschuss ge­mäß §111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes gebildet, so ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts dieser Ausschuss anzurufen.§ 10 Sondervereinbarung bei Ausbildung zur/zum
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten durch einen
(Nur-) Rechtsanwalt
Durch Mitunterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich
Notar ___________________________________
vom: __________________ bis: __________________
die Fachausbildung im Ausbildungsbereich Notariat in seiner Kanz­lei nach Maßgabe des Ausbildungsplans und des individuellen Aus­bildungsplans durchzuführen. Er übernimmt für die Zeiten der Aus­bildung in diesem Ausbildungsbereich alle Rechte und Pflichten die­ses Vertrages.
§ 11 Sonstige Vereinbarungen
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 11 dieses Vertrages getroffen werden.
Dieser Vertrag ist in 3 (bei Mündeln 4) gleichlautenden Ausfertigun­gen ausgestellt und von den Vertragschließenden eigenhändig unter­schrieben worden.
__________________, den __________________
Der/Die Ausbildende/n:(Stempel und Unterschrift)
(Stempel und Unterschrift)Der Auszubildende:
4) Bei Jugendlichen ist gemäß § 8 JArbSchG die Höchstdauer der täglichen Arbeits-/ Ausbildungszeit 8 Stunden (Pausen nicht mitgerechnet).
5) Der jährliche Urlaub für Jugendliche beträgt gemäß § 19 Abs. 2 JArbSchG: mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für Volljährige beträgt der jährliche Urlaub gemäß § 3 Abs. l BUrIG mindestens 24 Werktage.
6) Wird der Auszubildende im laufenden Kalenderjahr über 6 Monate hinaus beschäftigt, so steht ihm der gesamte Jahresurlaub zu.
(Voller Vor- und Zuname)
Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden:
Falls ein Elternteil verstorben, bitte vermerken)
Vater: ________________________
und
Mutter: _________________________
oder
Vormund: ______________________(Volle Vor- und Zunamen)

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Merkblatt: Berufsausbildung Ausbildungsberater