Prüfungen
Abschlussprüfung
| Zulassung |
Darüber entscheidet die APOTHEKERKAMMER des Saarlandes. Zuzulassen ist, - wer die Ausbildungszeit absolviert hat bzw. wessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet - wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat - wer das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft abgegeben hat - wer den Nachweis über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs (8 Doppelstunden) hat laut den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege |
| Verkürzung | Vorgezogene Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen bei der APOTHEKERKAMMER des Saarlandes. |
| Prüfungsgebiete |
Schriftliche Prüfung: - Apothekenbetriebslehre: 90 Minuten a) Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften b) Rechnungswesen; Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen c) Bürowirtschaft (Textverarbeitung) - Warensortimente und Verkauf: 90 Minuten a) Umgang mit Arzneimitteln b) Umgang mit apothekenüblichen Waren einschließlich Pflanzenschutzmitteln - Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Praktische Prüfung: jeweils 90 Minuten je Teilnehmer - Warenbewirtschaftung: Rechnungswesen, Warenwirtschaft und Marketing in der Apotheke - Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung: Insbesondere Fertigstellen, Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Taxieren von Arzneimitteln. |
| Bestehensregel |
- im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren schriftlichen Prüfungsfach sowie im Durchschnitt der praktischen Prüfung müssen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. - sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern mit mangeIhaft und in den übrigen schriftlichen Prüfungsfächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. - Ausnahmen bilden mangelhafte Leistungen im Fach Warensortimente und Verkauf; in diesem Fall muss die mündliche Ergänzungsprüfung zwingend in diesem Fach stattfinden. - bei der Ermittlung des Ergebnisses für das betreffende Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ungenügende Leistungen in einem Prüfungsfach können in keinem Fall ausgeglichen werden. - eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. |
| Hinweis: Neue Ausbildungsordnung und neue Prüfungsordnung ab dem Schuljahr 2012/13 für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 01.08.2012 abgeschlossen werden. |
Ehrung Prüfungsbesten 2006 - Herr Thome (AkdS)
Ehrung Natalie Maier durch Frau Kohl (AkdS)