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Ausbildungsberufe


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Prüfungen

Zwischenprüfung

Dauer 120 Minuten
Termin Wird von der IHK des Saarlandes festgelegt
(Mitte des 2. bzw. Anfang des 3. Ausbildungsjahres)
Prüfungsgebiete Aufgaben aus Wirtschafts- und Sozialkunde, Ware und Verkauf, Drogeriebetriebslehre
  Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Sie dient zur Ermittlung des Ausbildungsstandes.
 

Abschlussprüfung

Zulassung darüber entscheidet die IHK des Saarlandes.
Verkürzung vorgezogene Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen bei der IHK des Saarlandes.
Prüfungsteile Schriftliche Prüfung

Prüfungsfächer:
- Drogeriebetriebslehre (90 Minuten)
- Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)
- Ware und Verkauf (180 Minuten)

Mündliche Prüfung

Praktische Übungen und Prüfungsgespräch (max. 45 Minuten), in dem praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten Verkaufsvorbereitung, Beratung und Verkauf, Berücksichtigung von Verbraucherwünschen, Verkaufsabrechnung, Werbung- und Verkaufsförderung, Sortimentsstruktur und Warenwirtschaft bearbeitet werden sollen
Bestehensregel Aus der Prüfungsordnung Drogisten:

- Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" `und in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

- Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

- Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie im Prüfungsfach Ware und Verkauf und in einem weiteren schriftlichen Prüfungsfäch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
 
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